Fertig Sommerpause: Die EU, die Schweiz, der Lohnschutz

Fertig Sommerpause: Die EU, die Schweiz, der Lohnschutz Eric Nussbaumer

Wenn sich der Bundesrat morgen Mittwoch nach der Sommerpause unter der Leitung von Bundespräsident Alain Berset zum ersten Mal trifft, wird er von zwei Dingen Kenntnis nehmen, nämlich dass die EU die revidierte Entsendungsrichtlinie (EU) 2018/957 auf den 29. Juli 2018 in Kraft gesetzt hat und damit im Lohnschutz ein neues europäisches Kapitel aufgeschlagen wurde. Er wird auch davon Kenntnis nehmen, dass die Gewerkschaften (im Wissen um alle drei europäischen Richtlinien zur Entsendung 96/71 EU, 2014/67 EU und 2018/957 EU) am 8. August 2018 entschieden haben, dass sie den innenpolitischen Gesprächen der Sozialpartner fern bleiben werden. Der Lohnschutz der Schweiz sei „unverhandelbar“. Ein Gespräch wäre ein Verrat an den Lohnabhängigen.

Dann wird der Bundesrat feststellen, dass gemäss diesen europäischen Richtlinien die Freizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit ein Grundprinzip des Binnenmarktes ist, an dem die Schweiz möglichst hinderungsfrei teilnehmen möchte. Es ist das Wesen des bilateralen Weges, dass wir den sektoriellen Marktzugang mit der EU so verhandelt haben, dass wir die Dienstleistungserbringung (= Entsendung) auf 90 Tage pro Kalenderjahr beschränken konnten und seit Anbeginn die eigenständigen Lohnschutzmassnahmen diese Entsendungsregelung begleiten. Freier Dienstleistungsverkehr und Lohnschutz sind Zwillinge – in der Schweiz schon immer, in der EU immer mehr.

Die Union hat dieses Zwillingspaar von freiem Dienstleitungsverkehr und Lohnschutz endlich weiterentwickelt und der Achtung der Arbeitnehmerrechte ein grösseres Gewicht verliehen. Der Bundesrat wird wie der europäische Gewerkschaftsbund bereits Ende Mai 2018 festhalten müssen: «Justice est enfin rendue pour les travailleurs détachés.» Die revidierte Entsenderichtlinie garantiert den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit am gleichen Ort. Jetzt müssen die Mitgliedsstaaten diesen Grundsatz umsetzen.

Der Bundesrat wird an der morgigen Sitzung auch feststellen, dass die Revision der Richtlinie über die Arbeitnehmerentsendung 96/71 damit begründet wurde,

  • dass ein besserer Arbeitnehmerschutz notwendig ist, um den freien Dienstleistungsverkehr auf einer fairen Grundlage sowohl kurz- als auch längerfristig sicherzustellen.
  • dass es in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten und der Sozialpartner fällt, die Löhne und Gehälter für entsandte Dienstleistungserbringer festzulegen.
  • dass die neu in Kraft gesetzte Richtlinie zwingende Vorschriften in Bezug auf die Arbeitsbedingungen festlegt.
  • dass das Gastland verantwortlich ist für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der festgelegten zwingenden Vorschriften der Richtlinie.

Er wird sodann reflektieren, welche Massnahmen ab dem 30. Juli 2020 (denn solange haben alle Länder Zeit, die revidierte Richtlinie umzusetzen) für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in europäischen Ländern gelten könnten, damit der Schutz der Löhne und Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmenden bei einer Entsendung keine Minderung erfährt.

Am Schluss wird der Bundesrat feststellen, dass sich die Diskussion um den Lohnschutz immer um Fragen des Vollzuges dreht, nämlich der Entsendungsmeldung im Gastland, die Dokumentation der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vor Ort , die Kontrollmöglichkeit dieser Punkte und die Sanktionsmöglichkeiten bei einer Missachtung der Regeln durch unfaire Arbeitgeber im Entsendeland.

Nach der Sommerpause ist klar: Der faire Lohnschutz bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ist grundsätzlich ein europäisches Anliegen. Und wir sind ein europäisches Land. Dann wendet sich der Bundesrat dem Dossier Rahmenabkommen zu.