Als Ende Mai der Bundesrat die Verhandlungen mit der Europäischen Union über das Rahmenabkommen (ein Dach-Assoziierungsabkommen für die sektoriellen Marktzugangsabkommen der Schweiz zum EU-Binnenmarkt) abbrach, staunten alle Demokratinnen und Demokraten nicht schlecht: Warum kann der Bundesrat als Exekutive – mir nichts Dir nichts – solche wichtigen Verhandlungen nach Jahren abbrechen?
Die Antwort kam in einer einzigartigen Oberflächlichkeit von Parlamentsmitgliedern und auch vom Bundesrat: Die Verfassung regle, dass die auswärtigen Angelegenheiten alleinige Sache des Bundes seien. Das stimmt. Aber wie so oft, wird von diesen Beobachtern der Bundesrat und der Bund gleichgestellt, was kompletter Unsinn ist. Die richtige Antwort wäre: Da die Legislative noch nie eine gesetzliche Grundlage geschaffen hat, kann der Bundesrat in der Europapolitik schalten und walten wie er will. Es ist Zeit, dies zu ändern, wenn die Europapolitik wieder zukunftsfähig gemacht werden soll.
Die Legislative kann ein Bundesgesetz mit klaren europapolitischen Zielsetzungen festlegen
Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung erlaubt der Legislative jederzeit ein «Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union» zu verfassen. Es wäre ein Leitlinien- oder Rahmengesetz, welches den Bundesrat verpflichtet, ein verlässliches Assoziierungsabkommen mit den Mitgliedsstaaten für die Zukunftsfähigkeit des Bilateralen Weges abzuschliessen. Gleiches hat die Legislative auch mit dem «Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte» getan. Das Gesetz aus dem Jahre 2003 stützt sich ausschliesslich auf die bekannte Verfassungsbestimmung in Artikel 54, Absatz 1. Was bei der Ausrichtung zur Friedensförderung möglich ist, geht natürlich auch bei der Festlegung der europapolitischen Angelegenheiten. Die Absolutheit der bundesrätlichen Handlungsentscheidungen in der Europapolitik müssen und können von der Legislative beendigt werden.
Aussenpolitische Kommission des Nationalrates verlangt Bundesgesetz zur schweizerischen Europapolitik
Bereits Ende Juni 2021 hat eine starke Mehrheit in der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates eine parlamentarische Initiative für dieses «Europagesetz» lanciert. In den nächsten Wochen wird die Schwesterkommission des Ständerates entscheiden, ob sie dieses Anliegen vorerst unterstützt. Wird das Anliegen unterstützt, dann beginnt die eigentliche Gesetzesarbeit. In der Initiative nennt die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates vier Elemente, welche als von der Legislative geschaffene Leitlinien für den Bundesrat in ein Gesetz gegossen werden müssten:
- Die Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Erleichterung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Klärung der institutionellen Fragen oder einer anderen zukunftsfähigen und tragfähigen institutionellen Regelung werden vom Bundesrat zum nächstmöglichen Termin aufgenommen.
- Der Bundesrat schafft die Grundlagen für den Verhandlungsbeginn mit einem regelmässigen strukturierten politischen Dialog mit der Europäischen Union auf ministerieller Ebene. Die Parteien legen dabei regelmässig Partnerschaftsprioritäten Schweiz-EU fest.
- Die Aussenpolitischen Kommissionen der Bundesversammlung und die Kantone werden über den politischen Dialog zeitnah informiert und können Leitlinien zur Stärkung von Demokratie und Souveränität empfehlen. Im Aussenpolitischen Bericht wird jährlich eine Bewertung des Dialogs vorgenommen und über die Umsetzung der Partnerschaftsprioritäten in der Weiterentwicklung der bilateralen Beziehung berichtet.
- Der Bundesrat treibt die Rechtsharmonisierung rasch umfassend voran und legt die Prioritäten für zukünftige Marktzugangsabkommen und den Abschluss von weiteren Kooperationsabkommen fest.
Es wäre ein Rahmengesetz, eine Leitlinie. Aber es wäre dann auch klar, dass gehandelt werden muss, weil ein gesetzlicher Auftrag besteht. Der «Entscheidungsstau im Bundesratszimmer», wie es Avenir Suisse treffend formuliert hat, hätte dann ein Ende – oder man würde geradezu offensichtlich gegen das schweizerische Europagesetz für die Erleichterung der Bilateralen Beziehung mit der EU verstossen….