Wenn die roten Linien beim Rahmenabkommen zu roten Mauern werden, dann muss man sich ganz exakt erinnern, was wir im Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen haben. Entscheidend ist dabei der zweite Satz im Artikel 22 Absatz 2 im Anhang 1 im Freizügigkeitsabkommen. Aussenminister Ignazio Cassis hat an seiner letzten Medienkonferenz vom 28.9.2018 genau auf diesen Artikel Bezug genommen. Keiner hat’s gemerkt, aber dort liegt der Schlüssel zum Ausweg: Die Schweiz sollte sich bereit erklären, den Verweis auf die revidierten Entsenderichtlinien ins Freizügigkeitsabkommen (FZA) zu überführen.
Das ist äusserst sinnvoll. Denn inzwischen wurde nämlich die, in diesem Vertragsartikel erwähnte Entsenderichtlinie 96/71/EG, zweimal revidiert. Alle sind sich einig, dass die zwei Revisionen den Schutz im grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt erhöht haben. Eine Abschwächung des Schutzes im Arbeitsmarktes ist eine solche Nachführung definitiv nicht.
Wird das Freizügigkeitsabkommen (dynamisch) nachgeführt, müssen wir sowieso den Hinweis auf die beiden Richtlinien-Revisionen (Richtlinien 2014/67/EU und Richtlinie 218/957/EU) aufnehmen. Anders kann man bei der Freizügigkeit und der Entsendung keine Rechtshomogenität im Binnenmarkt erreichen und man kann auch missbräuchliche Beschäftigungsbedingungen oder grenzüberschreitendes Lohndumping nicht bekämpfen. Dass diese Nachführung des Freizügigkeitsabkommens wahrscheinlich mit der Abstimmung über die Kündigungsinitiative zusammenfällt, passt zu unserer innenpolitischen Entscheidungsfindung in der Europapolitik.
Bis das Freizügigkeitsabkommen (direktdemokratisch eigenständig) nachgeführt ist, bleibt die bisherige Regelung selbstverständlich mit Bezugnahme auf die Richtlinie 96/71/EG in der Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens in Kraft.
Ist das Freizügigkeitsabkommen dann einmal nachgeführt, dann beginnt alles wie im (direktdemokratisch beschlossenen) Rahmenabkommen abgemacht: Die Vertragsparteien suchen die Beilegung von Streitigkeiten im gemischten Ausschuss oder führen eine nicht zu lösende Frage in den Streitbeilegungsmechanismus. Die EU hat signalisiert, dass Streitigkeiten zum Abkommensrecht auch durch ein paritätisch besetztes Schiedsgericht entschieden werden können. Der EuGH entscheidet nicht über den Freizügigkeits-Vertrag zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und dem Drittstaat Schweiz. Das passt.
Fazit: Das FZA in diesem Punkt nachführen müssen wir sowieso. Ziel, Zweck und Inhalt des FZA würde einzig durch ein stärkeres Schutzniveau im Arbeitsmarkt geändert. Niemand – ausser die Nationalisten werden gegen diesen Schritt antreten.