Direkt to the points – Bürgeranfrage Rahmenabkommen

Direkt to the points – Bürgeranfrage Rahmenabkommen 150 150 Eric Nussbaumer

Immer wieder beantwortet man als Nationalrat Bürgeranfragen. Die letzte ging so…

„….Ihre Stellungnahme und Antwort würde mich freuen. Aber bitte keine umschweifenden Erklärungen, sondern direkt to the points:

a) Wieso sollen die von Brüssel vorgeschlagenen und geplanten Änderungen betr.  den Flankierenden Massnahmen zu Lohnabbau in der Schweiz bei Arbeitern führen?

b) In welchem Abschnitt zum Rahmenvertrag steht diese geplante Massnahme?

c) Wie heisst die die vorgeschlagene Massnahme im Vertrag ganz genau und präzis?

d) Wegen welchem spezifischen Punkt haben die Gewerkschaften/Linken das Gespräch mit BR Schneider Amman abgebrochen?

Sie sehen, alle reden davon und niemand versteht genau um was es hier geht. Nun sind Sie meine letzte Hoffnung, für mich Klarheit zu schaffen. Bitte aber keine allzu grossen Ausführungen erstellen, und auch keine Dokument beilegen. Einfach nur eine Antwort zu den obigen Fragen a) – d)“

 


Sehr geehrter Herr X
Gerne gebe ich Ihnen eine Antwort.

a) Von Brüssel sind keine Aenderungen betreffen der flankierenden Massnahmen im Entsendegesetz vorgeschlagen. Seit  2007 moniert aber die EU, dass die 2005 in der Schweiz einseitig eingeführte 8-tägige Wartefrist zwischen der Anmeldung bis zur Arbeitsaufnahme bei Entsendungen von der EU in die Schweiz eine ungerechtfertigte Beschränkung der vertraglich im Freizügigkeitsabkommen abgemachten Dienstleistungsfreiheit darstellt. Der eigenständige Lohnschutz in der Schweiz – ausgestaltet mit Anmeldung vor Arbeitsaufnahme, Dokumentation vor Ort, Kontrolle vor Ort und abschreckenden Sanktionen bei Dumping oder missbräuchlichen Arbeitsbedingungen – wird von der EU nicht in Frage gestellt, wenn er angemessen und verhältnismässig ist in Bezug auf die vertragliche Bestimmung zur Dienstleistungsfreiheit. Neben der 8-tägigen Wartefrist ist nach Meinung der EU auch die Hinterlegung einer Kaution vor der Arbeitsaufnahme eine ungerechtfertigte Beschränkung.

b) Der Rahmenvertrag regelt die gerichtliche Streitbeilegung zwischen der EU und der Schweiz, wenn man sich im gemischten Ausschuss zu einem Streitpunkt einer möglichen Vertragsverletzung nicht einigen kann.

c) Es ist der Streitbeilegungsmechanismus bei Streitigkeiten in den fünf betroffenen Marktzugangsabkommen.

d) Das Gespräch wurde abgebrochen, weil der Bundesrat gesamthaft 7 Elemente des bestehenden Lohnschutzes in Frage stellte, obwohl dies für das Zustandekommen des Rahmenabkommens gar nicht nötig wäre. Für die Gewerkschaften ist dies ein Affront, wenn Lohnschutzmechanismen und Elemente des innerstaatlichen Lohnschutzes  in Frage gestellt werden, die für das Rahmenabkommen Schweiz-EU nicht relevant sind.

Ich hoffe – als Ihre letzte Hoffnung – direkt to the points geantwortet zu haben.

Freundliche Grüsse
Eric Nussbaumer