Im 2017 wird im Parlament entschieden, ob Arbeitnehmende noch mehr in die Abhängigkeit der Pensionskassen-Kapitalisten kommen. Denn die Frage steht im Raum, ob wir auch zukünftig unser eigenes angespartes Altersguthaben als Kapital im Rentenalter beziehen dürfen oder ob dies generell verboten werden soll.
Jeden Monat zahlen Erwerbstätige für ihr Alter ein. Berufliche Vorsorge. Von meinem Lohn muss ich, gesetzlich verpflichtet, Alterskapital ansparen. Der Arbeitgeber muss auch zahlen, denn er verdient dank meiner Arbeitskraft. So bilden meine Beiträge und die Beiträge meines Arbeitgebers über die Jahre mein Altersguthaben für meine Pensionszeit. Dieses Altersguthaben kann man als Rente beziehen. Ohne Zweifel, eine gute Sache. Bisher war es auch möglich, dass Altersguthaben – wenn es die Pensionskasse im PK-Reglement vorsah – als Kapitalabfindung zu beziehen. Das ist auch gut, denn es eröffnet eine eigenständige Planung des Lebensabends. Nun soll mit Letzterem Schluss sein, weil ein paar Wahnsinnige ihre Kapitalabfindung verprasst haben und nicht mehr anständig für ihr Alter und ihren Lebensabend vorgesorgt haben. Der Bundesrat greift also – wie sonst nur im Militär üblich – zur Gruppenstrafe. Einzelne können keine anständige Vermögensverwaltung mit ihrem eigenen Altersguthaben aufbauen, also muss man für alle nach Jahren des Ansparens, das Geld zwangsverwalten.
Sorry, aber das finde ich jetzt wirklich eine starke Bevormundung. Wie mir geht es vielen: Ich durfte die besten Schulen besuchen, ich habe Firmen geleitet und jetzt meint der Bundesrat, ich könne mein bisschen Altersguthaben nicht anständig verwalten. Im Übrigen vertraut er es aber gerne denen an, die in den letzten Jahren die Pensionskassen regelmässig in Unterdeckung geführt hatten. Die sollen es auch in Zukunft richten. Das ist absurd. Darum ist für mich klar: Der freiwillige Kapitalbezug gemäss Artikel 37 Absatz 4 des BVG-Gesetzes muss bestehen bleiben und soll nicht gestrichen werden.
4Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a. die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b. die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
Wenn das – wegen Missbrauchsfällen – eine gesetzliche Ergänzung braucht , dann die des gesperrten Pflegekapitals.
Praktikable Lösung: Vererbbares Pflegekapital Von mir aus, kann man diesen Absatz im Gesetz mit einem Buchstaben c) ergänzen, so wie das Avenir Suisse einmal vorgeschlagen hat, indem man ein Sperrkonto für die Pflegefinanzierung (obligatorisches Pflegekapital) einrichtet. Die angesparten und gesperrten Mittel wären ausschliesslich für Pflege oder Betreuung – zu Hause oder im Heim – einsetzbar. Nicht verwendete Ersparnisse würden im Todesfall aber vererbt. Das honoriert die Unterstützung der Angehörigen, motiviert zum schonenden Umgang mit Ressourcen und ermöglicht die Eigenverantwortung. Das gesicherte Pflegekapital sollte die durchschnittlichen Pflege- und Betreuungskosten (ohne Hotellerie und ohne Patientenbeteiligung) in einem Pflegeheim decken können.
Die Formulierung im Gesetz (SR 831.40) müsste lauten: Art. 37 Absatz 4, Bst c. die Anspruchsberechtigten eine angemessene Kapitalsumme zur Deckung der Pflege- und Betreuungskosten in einem Pflegeheim als Pflegekapital nachweisen und sicherstellen.
Es braucht kein Verbot des Kapitalbezugs. Man muss auch im 2017 nicht über das Ziel hinaus schiessen. Und sorry – ich kann mein angespartes Alterskapital selber verwalten, wenn ich das dann in ein paar Jahren wirklich selber machen will.