Sozialunternehmen leisten einen gemeinwohlorientierten Beitrag zur Lösung von gesellschaftlichen Herausforderungen und ihre Anteilseigner verzichten auf die Maximierung des Gewinns. Im Gegensatz zum Wirtschaftsunternehmen geht es diesen Unternehmen nicht um die Gewinn- und Renditemaximierung des eingesetzten Kapitals. Das ist das wesentliche Merkmal eines Sozialunternehmens. Ich teile daher die weit verbreitete Ansicht nicht, dass Sozialunternehmen gar keinen Gewinn erwirtschaften dürfen und auch keine Entschädigungen an ihre EigenkapitalgeberInnen ausschütten dürfen. Eigenkapital kostet, gemeinnützig eingesetzt, darf es aber nicht gewinnmaximierend eingesetzt werden. Das Verbot der Gewinnausschüttung verunmöglicht in der Schweiz die Gestaltung von innovativen und neuen Sozialunternehmen und reduziert sie auf eine philantropische Angelegenheit. Natürlich muss ohne Zweifel bei den Sozialunternehmen die Gewinnausschüttung und eventuelle Liquidationserlöse statutarisch dauerhaft limitiert und zweckgebunden sein, sonst ist die sozialunternehmerische Absicht „für andere“ etwas zu tun nicht gegeben. Gemeinnützigkeit mit „keine Gewinnabsicht“ gleichzusetzen verkennt aber, was mit risikotragendem Eigenkapital in einem Sozialunternehmen für das Gemeinwohl erreicht werden könnte.
Es braucht neue Regeln für Gemeinnützigkeitsunternehmen
Sozialunternehmen sind in der Schweiz noch kein Thema, weil es keine Legaldefinition der „Gemeinnützigkeit“ bei wirtschaftlich tätigen Unternehmen gibt. Die Gemeinnützigkeit wird in der Schweiz nur steuerrechtlich erfasst und bewertet. Das ist nicht mehr sachgerecht. Sachgerecht wäre, eine neue legale Definition des Gemeinnützigkeitsunternehmens. Ein solches Unternehmen entscheidet sich bewusst gegen die dauerhafte Gewinnmaximierung der Eigenkapitalgeber. Die Gewinnausschüttungen und allfällige Liquidationserlöse sind limitiert. Damit kommt der gesellschaftliche Benefit wieder ins Zentrum der unternehmerischen Tätigkeit. In den USA werden solche Unternehmen als Benefit Corporations in einigen Staaten rechtlich besser gestellt oder gesetzgeberisch (und nicht nur steuerrechtlich) erfasst.
Interpellation noch hängig
Der Bundesrat ist mit meiner Interpellation (13.3689, Situation der Gemeinnützigkeitsunternehmen) aufgefordert, zu diesem neuen Verständnis des Gemeinnützigkeits- oder Sozialunternehmens Stellung zu nehmen. Bisher sind alle Anfragen beim Bundesrat etwas hilflos beantwortet worden – er hat sich mit den Fragen noch nicht befasst. Es wäre dringend, dass die Fragen des Social Entrepreneurship, des Social Business und des damit verbundenen Rechtsrahmens aktiver angegangen werden. Die Schweiz wäre mit Ihrer Tradition und Erfahrung der gemeinnützigen Baugenossenschaften geeignet, das moderne gemeinnützige Unternehmen rechtlich neu zu positionieren sowie gesetzestechnisch und gesellschaftlich zu verankern.