Warum ich die Lex-USA ablehne

Warum ich die Lex-USA ablehne 150 150 Eric Nussbaumer
  1. Die Schweiz hat den internationalen Standard beim steuerlichen Informationsaustausch mit dem revidierten DBA-US akzeptiert.
  2. In den hängigen Steuerstreit-Fällen zwischen Schweizer Banken und den US-Behörden ist das Amtshilfe- bzw. Rechtshilfeverfahren gemäss DBA und somit gemäss den vereinbarten internationalen Standards beim steuerlichen Informationsaustausch anzuwenden (Beidseitige Rechtsstaatlichkeit).
  3. Wenn die US-Behörden mit ihre Auskunftsbegehren den Amts- oder Rechtshilfeweg beschreiten, findet keine Verletzung von Art. 271 StGB statt. Die Amtshandlungen für den fremden Staat werden dabei von schweizerischen Behörden durchgeführt, was dem Sinn und Zweck von Art. 271 StGB entspricht.
  4. Wenn diese Verfahren zu ineffizient sind oder erfolgreich durch Kunden, Banken oder involvierte Dritte verzögert werden, ist es nachzuvollziehen, dass US-Behörden versuchen die gewünschten Informationen unilateral (ohne Hilfe der Schweizer Behörden) direkt bei den (fehlbaren!) Banken zu beschaffen.
  5. Die US-Behörden forcieren ihren Druck gegenüber den Banken mit Anklagen gegen einzelne Mitarbeitende, Drohung des Lizenzentzugs, Drohung der Verhaftung bei Einreise und mit einem „Programm“ für ein DPA oder NPA (diese Agreements…wie bei der UBS).
  6. Jede Bank die so unter Druck kommt, muss natürlich den Artikel 271. Ziff. 1 StGB beachten: Dabei macht sich in der Schweiz strafbar, wer ohne Bewilligung Beweismittel für ausländische Amtsverfahren oder Gerichtsverfahren weiterleitet.
  7. Um diese Bewilligung (und auch um den Datenschutz) zur selbständigen Amtshandlung einer Bank geht es in der Lex-USA.
  8. Diese Bewilligung kann auch durch die Bank beim Bundesamt für Justiz (BJ) beantragt werden und die betroffenen Banken müssten inhaltlich das Gleiche beantragen wie in der Lex-USA. Dieses Gesuch um Ermächtigung zur selbständigen Amtshandlung durch die Bank würde beim Vorliegen triftiger Gründe (dauernder Steuerstreit droht erneut zu eskalieren) wahrscheinlich bewilligt. Das ist nach meiner Einschätzung und nach Einschätzung des Bundesrates der Fall – sonst macht die Beantragung der Dringlichkeit der Lex-USA keinen Sinn.
  9. Lehnen wir in der Bundesversammlung ab, entscheidet das BJ, wenn betroffene Banken (14 sind es, oder?) um die Bewilligung nachsuchen. Und natürlich wäre vom BJ in der denkbaren Bewilligung der höchstmögliche Schutz der Mitarbeitenden einzufordern. Anstatt dass wir für alle Banken sorgen, sorgen sich die betroffenen Banken individuell um die beste Lösung des selbstgemachten Problems.
  10. Mich stört es nicht, dass wir eine dringliche gesetzgebende Entscheidung treffen, ob wir für alle Banken in der Schweiz die Bewilligung zu Art. 271 StGB in der Lex-USA erteilen wollen. Mich stört das Eingeständnis, dass das DBA-US und der internationale Standard der gegenseitigen Rechtsstaatlichkeit im Austausch von Steuerinformationen wenig wert ist. Darum lehne ich ab. Das individuelle Fehlverhalten einzelner Banken müssen diese individuell lösen. Eigenverantwortung schallt seit Jahren durch das Land – das gilt auch für jedes individuelle Banken-Geschäftsmodell.